1. Allgemeine Bestimmungen
- Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind fester Bestandteil aller unserer Verträge und gelten für alle von uns erbrachten Dienstleistungen, die SCE gegenüber dem Auftraggeber erbringt.
- Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden (Auftraggebers) werden nur gültig, wenn sie durch SCE ausdrücklich angenommen wurden. Für die Annahme dieser abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen bedarf es der Schriftform.
2. Angebot
- Soweit nichts anderes vereinbart, beträgt die Bindefrist für Angebote 30 Tage ab dem Tag der Angebotslegung (Angebotsdatum).
- Die Abgabe eines Angebotes kann in elektronischer Form (pdf-File) oder in Papierform erfolgen. Von dem Angebot abweichende Nebenabreden, Vereinbarungen oder Zusätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind im Auftrag gesondert auszuweisen.
3. Auftrag und Leistungsumfang
- Auftragszweck, Auftragsumfang und Termine zur Leistungserbringung sind schriftlich in der Auftragsbestätigung des Kunden festzulegen.
- Die Annahme von mündlichen, telefonischen oder durch Angestellte getroffe-ne Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der SCE.
- Gegenstand des Auftrages ist jede Art von ingenieurmäßigen Tätigkeiten und Dienstleistungen, im Speziellen die Bemessung von Betonbauteilen.
4. Honorar
- Die SCE hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung.
- Das Honorar kann als Pauschale oder auf Nachweis (Stundenzettel, Leis-tungsstände) ermittelt werden.
- Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, basiert die Honorarbildung / Abrechnung / Stundenverrechnungssätze auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung.
- Für bestimmte, häufig wiederkehrende Leistungen können feste Gebühren-sätze nach der jeweils gültigen Gebührenordnung vereinbart werden.
- Für Fahrzeiten, Beratungen vor Ort, Vorträge und Ortsbesichtigungen wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Ferner werden Fahrtkosten, sowie Barauslagen, Reisekosten und Spesen etc. verrechnet. Sofern Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gefordert werden, erhöhen sich die Gebühren um 100 %.
5. Zahlung / Zahlungsverzug
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Versand zahlbar. Unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Kunden (Besteller) werden Zahlungen auf die jeweils ältesten Forderungen und Rechnungen verrechnet.
- Dem Kunden (Besteller) steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen zu. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen möglich, die von uns unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.
- Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, oder uns nach Vertragsabschluss eine wesentlicheVerschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden (Besteller) bekannt wird. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherungsleistung zu erbringen; werden Vorauszahlungen oder Sicherungsleistungen nicht innerhalb der vereinbarten Fristen geleistet, kann die SCE nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
6. Vervielfältigungen
Unterlagen, Bemessungen und Stellungnahmen dürfen nur ungekürzt weiterge-geben werden; jede auszugsweise Vervielfältigung, jede Weitergabe eines Auszuges sowie jede ungekürzte Veröffentlichung bedarf der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung von SCE.
7. Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung
- Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich schriftlich binnen 10 Tagen nach Leistungserbringung zu erfolgen haben. Ansprüche auf Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der SCE innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
- Für Mängel der Leistungen haftet die SCE nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 633 ff. BGB). Für Inhalte der Leistungen, die der Kunde / Besteller bereitstellt, ist die SCE nicht verantwortlich. Insbesondere entfällt die Verpflichtung, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte die SCE wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten der Leistungen resultieren, verpflichtet sich der Kunde, die SCE von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und die Kosten zu ersetzen, die der SCE wegen möglicher Rechtsverletzung entstehen.
- Für die von der SCE ermittelten Daten und Auswertungen kann keine Haf-tung hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden.
- Die Haftung von SCE, seiner Organe und Angestellten ist beschränkt auf vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzungen der Sorgfaltspflicht. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Die Haftung ist außerdem beschränkt auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens und wird summenmäßig begrenzt durch die jeweilige Deckungssumme der von SCE genommenen Haftpflichtversicherung.
- Für mündliche Auskünfte wird keine Haftung übernommen.
- Für Ersatzansprüche Dritter haftet SCE in keinem Fall.
- Die Auftraggeber stellen SCE von solchen Ansprüchen ausdrücklich frei.
- Ansprüche Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegenüber der SCEausgeschlossen
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist der Sitz der SCE.
- Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hamm. Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
10. Schlussbestimmungen
- Der Kunden / Besteller ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung auf Dritte zu übertragen.
- Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel wird sodann einvernehmlich durch eine andere ersetzt, die wirtschaftlich und in ihrer Intention der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Jedwede Änderung der AGB bedarf der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung dieser Regelung.
Stand 12.01.2010